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12.03.2007 | Arbeitsrecht
Das ist der Traum eines jeden Arbeitgebers: Mit einer flexiblen Mitarbeiterreserve in der Hinterhand auf schwankende Nachfrage jederzeit mit einer Reduzierung oder Aufstockung der Belegschaft reagieren zu können. Was aber in der Gastronomie, z.B. in einem Ausflugsrestaurant an einem verregneten Pfingstwochenende – nach vorsorglich georderten und kurzfristig wieder heimgeschickten 15 Servicekräften - irgendwie klappt, gelingt im Arbeitsrecht ansonsten nur innerhalb enger Grenzen. Liegt nämlich der Anteil abrufbarer Arbeitsleistung bei über 25 % der Gesamtleistung, handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Dies festzustellen hatte kürzlich sogar das Bundesverfassungsgericht Gelegenheit, nachdem der beim Bundesarbeitsgericht unterlegene Arbeitgeber mit einer Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner durch Art. 12 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit gerügt hatte. Die Entscheidung bestätigt eine Erheblichkeitsschwelle von 25 %, die auch andernorts im Arbeitsrecht Bedeutung hat, so etwa bei der Vereinbarung von Widerrufsvorbehalten. Auch solche Vereinbarungen sind zulässig, solange der einem Widerruf unterliegende Leistungsteil 25 % des Gesamtverdienstes nicht übersteigt. Welchen Anforderungen die Vereinbarung von Arbeit auf Abruf im Übrigen genügen muss, ist außerdem seit 2000 geregelt, nämlich in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes.
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