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05.09.2007 | Arbeitsrecht
Darf der Arbeitnehmer den ihm vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen auch privat nutzen, ist die Gebrauchsüberlassung Gehaltsbestandteil und damit lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die so oder ähnlich formuliert sind: „Der Arbeitgeber kann jederzeit die Fahrzeugüberlassung an den Mitarbeiter widerrufen. Er ist auch berechtigt, dem Mitarbeiter ein anderes Fahrzeug zuzuweisen. Der Mitarbeiter hat in jedem Fall, wenn der Arbeitgeber hierzu auffordert, das Fahrzeug sofort zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht kann, gleich aus welchen rechtlichen Gründen, nicht ausgeübt werden.“ Dieser Praxis hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich einen Riegel vorgeschoben und festgestellt, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte, jederzeit widerrufliche Überlassung den Arbeitnehmer unangemessen benachteilige, weil das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden sei. Da der betroffene Arbeitnehmer die Herausgabe oft de facto nicht verhindern will oder kann, stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe er wegen der ihm widerrechtlich entzogenen Privatnutzung Schadensersatz verlangen kann. Auch hier hat das BAG Klarheit geschaffen. Einen Mietwagen sollte der betroffene Arbeitnehmer nicht gleich buchen, denn dessen Kosten muss der Arbeitgeber nicht erstatten. Statt dessen ist er verpflichtet, Nutzungsausfallentschädigung in Höhe des versteuerten Sachwerts, also 1 % aus dem Fahrzeuglistenpreis/Monat zu bezahlen.
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