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02.08.2004 | Arbeitsrecht
Das Bilaterale Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU tritt am 01.06.04 in die zweite Phase der schrittweisen Einführung der Personenfreizügigkeitsabkommen CH/EU. EU/EFTA-Staatsangehörige haben dann Anspruch auf Zulassung zum Schweizerischen Arbeitsmarkt. Ab diesem Zeitpunkt entfällt die Prüfung des Inländervorrangs durch das Amt für Wirtschaft; auch eine Kontrolle der Arbeits- und Lohnbedingungen findet nicht mehr statt. Für die Erteilung von Arbeitsbewilligungen ab dem 01.06.04 ist ausschließlich das Kantonale Ausländeramt zuständig. Allerdings sind Arbeitsbewilligungen für Kurz- und Daueraufenthalte bis zum 31.05.07 noch kontingentiert. Einsätze von bis zu 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr sind ab sofort nicht mehr bewilligungs-, sondern nur noch meldepflichtig. Sofern die in der Schweiz ausgeführten Arbeiten insgesamt weniger als 8 Tage dauern, entfällt auch die Meldepflicht. Hiervon ausgenommen bleiben freilich das Bauhaupt- und Baunebengewerbe, das Gastgewerbe, das Reinigungsgewerbe und Bewachungs- und Sicherheitsdienste.
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