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21.09.2004 | Gesellschaftsrecht
Auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung der neuen Bundesländer sind viele in den 90-iger Jahren konzipierte und viel versprechende geschlossene Immobilienfonds notleidend geworden. Die ursprüngliche Kalkulationsgrundlage von hohen Mieteinkünften hat sich nicht bewahrheitet. In vielen Fällen wurden solche Immobilienfonds so konzipiert, dass die Einlage lediglich zu 50 % erbracht wurde, da auf Grund der Kalkulation von einer vollen Finanzierbarkeit des Schuldendienstes und der Tilgung aus den Mieteinkünften ausgegangen wurde. Nachdem das Mietniveau im Osten deutlich zurückging, werden nun die Anleger nochmals zur Kasse gebeten und von ihnen der Rest oder ein Teil des Restes ihrer Einlageverpflichtung geltend gemacht. Nicht selten wurde Anlegern über Informationsveranstaltungen von Vermögensberatern die Anlagemöglichkeit in solche geschlossene Immobilienfonds im wahrsten Sinne des Wortes "der Mund wässrig gemacht". Häufig waren es unentgeltliche kurze Abendveranstaltungen mit anschließendem 3-Gänge-Menü in kulinarisch bekannten und beliebten Restaurants, manchmal sogar mit Übernachtung. Der Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds anlässlich einer solchen Informationsveranstaltung oder in kurzem zeitlichen Zusammenhang fällt unter das Haustürwiderrufsgesetz. Danach besteht ein Widerrufsrecht binnen einer Frist von 1 Woche. Die Frist beginnt jedoch erst mit der schriftlichen Widerrufsbelehrung seitens der anderen Vertragspartei zu laufen. Die Widerrufsbelehrung hat in einer gesonderten Urkunde zu erfolgen; diese ist zudem dem Anleger auszuhändigen. Ist eine solche Widerrufsbelehrung nicht erfolgt, besteht das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt, bis beide Vertragsparteien ihre Leistungen voll erbracht haben. Bei einer noch einzuzahlenden Teil-Einlage ist die Leistung des Anlegers noch nicht voll erbracht. Ist ein Widerruf noch möglich, ist dieser regelmäßig zu empfehlen. Die Fondsgesellschaft hat dann die Einlage abzüglich der mit dem Beitritt verbundenen Vorteile (Steuerersparnis, Ausschüttungen) zurückzuerstatten. Der Anleger vermeidet so das Risiko eines Totalverlustes bei Insolvenz des geschlossenen Immobilienfonds.
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