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14.03.2006 | Steuerberaterrecht
1. Begrenzung der Haftung auf die Versicherungssumme Übersteigt die Höhe des Schadens die vereinbarte Versicherungssumme (Mindestversicherungssumme gegenwärtig gem. § 52 Abs. 1 DVStB: 250.000 €), haftet der StB für den darüber hinausgehenden Betrag mit seinem Privatvermögen. Es empfiehlt sich daher, mit allen Mandanten eine Begrenzung der Haftung auf die Versicherungssumme zu vereinbaren. Gemäß § 67a Abs. 1 Nr. 1 StBerG ist eine Begrenzung möglich durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Höhe der Mindestversicherungssumme. Muster: „Hiermit erkläre ich, Fritz Meier, mich damit einverstanden, dass die Haftung meines StB Werner Müller auf Ersatz eines fahrlässig verursachen Schadens auf 250.000 € begrenzt wird.“ Ort, Datum Unterschrift Mandant Achtung: Bei dieser Vereinbarung muss es sich um eine sog. Individualabrede handeln, d.h. sie muss mit dem Mandanten nicht nur ausdrücklich besprochen, sondern ausgehandelt (und anschließend schriftlich fixiert) werden (siehe unten). Zur Frage, welche Kriterien an eine Individualvereinbarung zu stellen sind, damit sie rechtlich Bestand hat, ist eine sehr umfangreiche Rechtsprechung ergangen. Hiernach genügt es nicht, dass der Mandant über die Tragweite der vorformulierten Klauseln belehrt worden ist; er muss vielmehr die reale (und im Konfliktfall nachweisbare) Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen. Dazu muss der Berater den (gesetzesfremden) Kerngehalt seiner Klauseln ernsthaft zur Disposition stellen und dem Mandanten Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Die an die Rechtsgültigkeit von Individualvereinbarungen gestellten Anforderungen sind hoch und in der Praxis kompliziert; sie erweisen sich als ausgesprochen tückisch. Es empfiehlt sich daher, unbedingt von der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung durch Allgemeine Auftragsbedingungen (AAB) Gebrauch zu machen und für diesen sicheren Weg die mit der Erhöhung der Versicherungssumme auf 1 Mio. € verbundene höhere Prämie in Kauf zu nehmen. Im Einzelnen: Durch AAB ist eine Begrenzung auf das Vierfache der Mindestversicherungssumme, also auf gegenwärtig 1.000.000 € möglich (§ 67a Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist die Überlegung, dass mit dem Vierfachen der Mindestversicherungssumme der Mandant normalerweise ausreichend geschützt ist, so dass es keines Rückgriffs auf §§ 305 ff BGB bedarf. Muster: „Der Anspruch des Auftraggebers gegen den StB auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens ist auf 1.000.000 € begrenzt.“ Wichtig: In den AAB muss der Betrag, auf den die Haftung begrenzt ist, eingetragen werden (im DWS-Vertragsmuster bei Nr. 5 „Haftung“). Wurde die Versicherungssumme auf 1 Mio. € erhöht, so ist dieser Betrag einzusetzen, bei höheren Versicherungssummen entsprechend der höhere Betrag. Der Beitrag wird im Juni 2006 fortgesetzt.
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