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19.09.2006 | Steuerberaterrecht
3. Haftungskonzentration Bei Beschränkung der Haftung auf ein einzelnes Sozietätsmitglied (welches die Angelegenheit bearbeitet) ist zu beachten, dass - der Berufsangehörige, der haften soll, namentlich genannt wird - und zusätzlich eine vom Auftraggeber unterzeichnete Zustimmungserklärung zu dieser Beschränkung vorliegt. Muster: „Hiermit erkläre ich, Fritz Meier, mich damit einverstanden, dass die Haftung für steuerliche Angelegenheiten auf Herrn StB Werner Müller (ggf. für arbeitsrechtliche Angelegenheiten auf RA Gisela Schmitz) beschränkt wird.“ Ort, Datum Unterschrift Mandant Achtung: Diese Urkunde darf nur die Zustimmungserklärung, nicht aber weitere Regelungen enthalten. Hinsichtlich der Mindestversicherungssumme von zz. 250.000 € ergibt sich die Konsequenz, dass diese nur dann erhöht werden muss, wenn von der Möglichkeit der Haftungsbegrenzung über AAB Gebrauch gemacht werden soll. Selbstverständlich kann auch bei Beschränkung der Haftung auf einzelne Sozietätsmitglieder die Haftungssumme ihrerseits wiederum begrenzt werden, wie vorstehend beschrieben. Diese verschiedenen Haftungsbegrenzungen dürfen aber nicht in einer Urkunde zusammengefasst werden. Für Partnerschaften gilt die Haftungsbeschränkung auf den handelnden Partner gem. § 8 Abs. 2 PartGG von Gesetzes wegen. 4. Ausschluss der Haftung für telefonische Auskünfte Unwirksam ist der beliebte Hinweis in der Fußleiste von Geschäftspapieren: „Telefonische Auskünfte ohne schriftliche Bestätigung unverbindlich.“ Der Mandant nimmt dies allenfalls zur Kenntnis, ohne aber sein Einverständnis zu erklären. 5. Haftungsbegrenzung bei Großschäden Soweit das Haftungsrisiko einzelner Mandate die Versicherungssumme von beispielsweise 1 Mio. € für den Berater erkennbar übersteigt, ist er verpflichtet, die betreffenden Mandanten hierauf ausdrücklich anzusprechen und für diese Gefahr, dass nämlich im Schadensfall die Versicherungssumme zur Abdeckung des gesamten Schadens nicht ausreichen könnte, eine Regelung zu treffen. Diese Regelungspflicht ergibt sich einmal aus der Pflicht zu gewissenhafter Berufsausübung (§ 57 Abs. 1 StBerG) und zum anderen – was hier entscheidend ist – als Pflicht aus dem Mandatsvertrag, deren schuldhafte Verletzung den Berater der Gefahr einer Haftung wegen des die Versicherungssumme übersteigenden Differenzbetrages mit seinem persönlichen Vermögen aussetzt. Hier besteht die Möglichkeit, mit dem Berufshaftpflichtversicherer eine auf das einzelne Mandat bezogene Versicherungssumme (z.B. 5 Mio. €) zu vereinbaren, wobei auch festgelegt werden sollte, wer die damit verbundene Zusatzprämie trägt, der Mandant allein oder – fairer – Berater und Mandant je zur Hälfte. Muster: „Die Parteien stimmen darin überein, dass das mit dem Mandat verbundene Schadensrisiko 1 Mio. €, nicht aber 5 Mio. € übersteigen kann. Der Berater wird eine entsprechende mandatsbezogene Zusatz-Berufshaftpflicht-versicherung abschließen. Die damit verbundene Zusatzprämie tragen die Parteien je zur Hälfte.“ Ort, Datum Unterschrift Mandant Unbedenklich ist auch der bewusste Verzicht auf eine mandatsbezogene Höherversicherung, der allerdings genau dokumentiert werden sollte. Muster: „Die Parteien stimmen darin überein, dass das mit dem Mandat verbundene Schadensrisiko 1 Mio. € übersteigen kann. Der Berater hat auf die Möglichkeit, eine mandatsbezogene Zusatz-Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Zusatzprämie abzuschließen, hingewiesen. Hiervon macht der Mandant keinen Gebrauch.“ Ort, Datum Unterschrift Mandant 6. Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten Der StB ist haftungsrechtlich nicht allein seinem Auftraggeber verantwortlich. Er kann auch von Dritten in Anspruch genommen werden, die im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Bescheinigung (früher bezeichnet als Abschluss- und Prüfungsvermerke) zu Jahresabschlüssen Vermögensdispositionen getroffen und dadurch Schäden erlitten haben. Aus diesem Grund sollte jeder Abschluss mit einem deutlichen Hinweis darauf versehen werden, dass für diesen Abschluss nur bis zu einem Betrag von beispielsweise 1 Mio. € gehaftet wird und diese Haftungsbeschränkung auch im Verhältnis zu Dritten gilt. Eine absolute Sicherheit ist damit für den Berater aber keineswegs verbunden. Nicht allein bei einer „frisierten“ Bilanz (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i.S. des § 826 BGB), wofür es auch keinen Versicherungsschutz gibt, der Berater also mit seinem Vermögen haftet, ist eine Haftungsbegrenzung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn der Berater bei der Bilanzerstellung allgemein gültige berufliche Standards grob verletzt. Allenfalls seinem Auftraggeber gegenüber kann er die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausschließen, nicht aber gegenüber Dritten, mit denen kein Vertragsverhältnis besteht.
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