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07.03.2008 | Steuerrecht
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.10.07 (Aktenzeichen VI R 42/04) sind Strafverteidigungskosten steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst war. Dies ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist. Das Finanzgericht (FG) war hinsichtlich eines Teils der auf einer Honorarvereinbarung beruhenden Strafverteidigungskosten zu dem Ergebnis gekommen, dass die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat nicht im Rahmen der Berufsausübung als Geschäftsführer einer GmbH begangen worden sei. Die Tat sei auf sein privat veranlasstes Verhalten, nämlich den Erwerb von Privatvermögen in der Gestalt eines Geschäftsanteils an dieser GmbH, zurückzuführen. Diese Würdigung des FG hat der BFH nicht beanstandet. Wegen der weiteren Strafverteidigungskosten hatte der Steuerpflichtige aber Erfolg. Zwar sah auch das FG, dass der Steuerpflichtige insoweit die ihm zum Vorwurf gemachten Taten in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer begangen hatte. Es hatte den Abzug als Werbungskosten trotzdem mit der Begründung verneint, es gehöre nicht zu den beruflichen Aufgaben eines Geschäftsführers, zugunsten seines Arbeitgebers strafbare Handlungen zu begehen. Nach Auffassung des BFH kommt es aber für den Werbungskostenabzug auf die Strafbarkeit dieser Tätigkeit nicht an. Soweit keine Werbungskosten vorlagen, hat der BFH auch keine außergewöhnliche Belastung gesehen. Auf einer Honorarvereinbarung beruhende Strafverteidigungskosten führten nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung, soweit sie nach einem Freispruch des Steuerpflichtigen nicht der Staatskasse zur Last fallen.
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