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08.06.2005 | Steuerrecht
Durch das Steueränderungsgesetz 2003 war den Unternehmen für Januar 2005 erstmals vorgeschrieben, ihre Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu übermitteln. Nach einer Übergangsregelung reichten schriftliche Anmeldungen und Voranmeldungen bis einschließlich März 2005 aus. Offenbar hat die Finanzverwaltung nun erkannt, dass auf der Basis des bestehenden § 150 Abs. 1 Satz 1 AO elektronische (Vor-)Anmel-dungen tatsächlich nicht erzwungen werden können. Die OFD Düsseldorf hat eine Kehrtwende vollzogen und am 11.04.05 verfügt, dass auch nach dem 01.04.05 (Vor-)Anmeldungen in Papierform den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Bis zu einer entsprechenden Änderung von § 150 AO werden Anmeldungen in Papierform sanktionslos akzeptiert und Härtefallanträge positiv beschieden. Anhängigen Rechtsbehelfsverfahren gegen die Ablehnung von Härtefallanträgen wird stattgegeben. Soweit Anträge bestandskräftig abgelehnt worden sind, mit denen der Verzicht auf eine elektronische Übermittlung der (Vor-)Anmeldung begehrt wurde, werden diese Fälle nicht aufgegriffen. Nach jüngstem BMF-Schreiben vom 28.04.05 soll dies nur bis 31.05.05 befristet gelten. Wie es ab 01.06.05 weitergeht, muss noch geklärt werden.
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